„Fall Müller“ entschieden

16.01.2018 – Zur heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nimmt die DFL folgendermaßen Stellung:

„Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat heute über die Revision von Heinz Müller gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2016 entschieden (Az.: 7 AZR 312/16). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der bisherigen Rechtsprechung des BAG sowie anderer Gerichte hat der 7. Senat die Befristung des Arbeitsvertrages von Heinz Müller für wirksam erachtet und die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Urteilsbegründung rechtfertigt unter anderem der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien auch die besonderen Umstände des professionellen Spitzenfußballs zu berücksichtigen. Ein Fußballspieler könne die im Profifußball erwarteten und geschuldeten sportlichen Höchstleistungen nicht bis ins Rentenalter erbringen. Die DFL begrüßt diese klare Entscheidung, die in einem gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelten Bereich nun für die erforderliche Rechtssicherheit sorgt. Diese Entscheidung ist im Sinn und im Interesse des Wettbewerbs, der Clubs, der Fans und auch der Spieler, gerade auch im Hinblick auf andere diesbezügliche Verfahren.“