Informationen zum Lizenzierungsverfahren zur Saison 2022/23

Foto: DFL/Getty Images/Alexander Scheuber

14.12.2021 – Die Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga haben auf der DFL-Mitgliederversammlung am heutigen Dienstag die Rahmenbedingungen für das Lizenzierungsverfahren zur kommenden Spielzeit 2022/23 verabschiedet.

Nachdem das Lizenzierungsverfahren zur vergangenen Saison 2020/21 im Bereich der finanziellen Kriterien vor dem Hintergrund zahlloser Unwägbarkeiten in Verbindung mit der Corona-Krise weitgehend ausgesetzt wurde, fand bereits zur laufenden Saison 2021/22 wieder eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor und während der Spielzeit statt. Ebenso waren und sind Sanktionen bei Fehlverhalten vorgesehen. Dies gilt auch mit Blick auf die kommende Saison 2022/23. Im Vergleich zum Vorjahr kann es zudem auch wieder Kapitalauflagen geben. Zugleich tragen die Regelungen an einzelnen Stellen weiter den Auswirkungen der Pandemie Rechnung.

Das Lizenzierungsverfahren vor der Spielzeit (Teil 1) wird wie üblich am 15. März beginnen – spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Bewerber die notwendigen Unterlagen eingereicht haben. Im Rahmen der Überprüfung der verschiedenen Kriterien kann die DFL den Bewerbern gemäß der Lizenzierungsordnung grundsätzlich Bedingungen und/oder Auflagen erteilen. Eine Bedingung regelt, dass bestimmte Vorgaben zu einem festgelegten Zeitpunkt vor der neuen Spielzeit erfüllt sein müssen, damit – vorbehaltlich der Erfüllung aller anderen Kriterien – eine Lizenz für die kommende Spielzeit überhaupt erteilt werden kann. Bei einer Auflage hingegen wird festgelegt, welche Vorgaben nach erteilter Lizenz während der Spielzeit eingehalten werden müssen.

Falls die DFL bei der Liquiditätsberechnung im Rahmen der Prüfung der finanziellen Kriterien vor der Spielzeit eine Liquiditätsunterdeckung feststellt, sieht die Lizenzierungsordnung unter normalen Umständen die Erteilung der Bedingung vor, die Schließung dieser Lücke (beziehungsweise die Stellung einer entsprechenden Liquiditätsreserve) innerhalb einer bestimmten Frist vor Beginn der neuen Saison nachzuweisen. Vor dem Hintergrund der vor allem aufgrund aktuell erneuter Restriktionen bei der Zulassung von Fans in die Stadien weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Unsicherheiten werden im Lizenzierungsverfahren zur kommenden Saison 2022/23 derartige Bedingungen erneut durch Auflagen ersetzt, die bis zum 15. September 2022 zu erfüllen sind. Dies entspricht dem Vorgehen aus der laufenden Saison 2021/22. Sollte es einem Club nicht gelingen, innerhalb der Frist die Liquiditätslücke zu schließen, erfolgt ein Punktabzug von sechs Punkten mit sofortiger Wirkung in der Spielzeit 2022/23. Ein Club bleibt ungeachtet dessen verpflichtet, die Finanzierung des Spielbetriebs bis zum Ende der Spielzeit sicherzustellen.

Im Unterschied zur vergangenen Saison können betroffenen Clubs im Lizenzierungsverfahren zur Spielzeit 2022/23 wieder Kapital- und/oder Planqualitätsauflagen auferlegt werden, die Kapitalauflage allerdings aufgrund der in der Pandemie ohnehin schon bestehenden wirtschaftlichen Zwänge in modifizierter Form: Negatives Eigenkapital muss demzufolge nicht zwingend verbessert werden, es darf aber jedenfalls nicht wesentlich verschlechtert werden.

Die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit wird ab Ende Oktober 2022 wie üblich durchgeführt, einschließlich der möglichen Erteilung von Auflagen zur Schließung einer etwaigen Liquiditätslücke und der sogenannten „Transferauflage“, die einen Club zum Nachweis der Erfüllbarkeit aller bis zum 30. Juni fälligen Verbindlichkeiten aus einem Transfer verpflichtet, bevor dieser getätigt wird. In diesem Teil des Lizenzierungsverfahrens werden unter anderem die Aktivitäten der Clubs in der dann vergangenen Sommer-Transferperiode in der Liquiditätsberechnung bis zum Ende der Spielzeit berücksichtigt. Bei der Nichterfüllung einer Auflage zur Schließung einer im zweiten Teil des Lizenzierungsverfahrens festgestellten Liquiditätslücke bis zum 15. Januar 2023 werden vier Punkte mit sofortiger Wirkung aberkannt – so, wie es auch in der laufenden Spielzeit 2021/22 geregelt ist.