DFL-Präsidium lehnt Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von der 50+1-Regel für Hannover 96 und Herrn Martin Kind ab

Satzungs-Kriterium der „erheblichen Förderung“ nicht erfüllt

DFL bindet Bundeskartellamt im Hinblick auf die grundsätzliche Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel ein

18.07.2018 – Das Präsidium des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. hat am heutigen Tag den Antrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind auf Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung von der 50+1-Regel einstimmig abgelehnt. Herrn Martin Kind ist es damit nach den Verbandsregeln nicht möglich, die Mehrheit der Anteile an der „Hannover 96 Management GmbH“ zu übernehmen. Das Gremium hatte sich in den vergangenen Monaten eingehend mit der Thematik befasst und unter anderem die Antragssteller im Rahmen von gemeinsamen Sitzungen angehört. In der abschließenden Bewertung kam das DFL-Präsidium zu dem Ergebnis, dass das Kriterium der „erheblichen Förderung“ als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme von der 50+1-Regel nicht erfüllt ist.

Hannover 96 und Herr Martin Kind hatten sich mit ihrem Ausnahmeantrag auf Paragraph 8, Nummer 3, Absatz 5 der DFL-Satzung bezogen. Dort heißt es wörtlich: „Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet das Präsidium des DFL e.V.” Zur Konkretisierung und Präzisierung der in der Satzung enthaltenen Rechtsbegriffe hat das Vorgänger-Organ des DFL-Präsidiums, der „Vorstand des Ligaverbandes“, bereits im Jahr 2014 Auslegungsleitlinien verabschiedet. Diese wurden im Rahmen einer Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2014 vorgestellt sowie zusätzlich per Rundschreiben allen Clubs zur Verfügung gestellt und anschließend in Bezug auf die TSG 1899 Hoffenheim auch bereits angewendet.

Das Kriterium der „erheblichen Förderung“ wird danach so ausgelegt, „dass die Höhe des finanziellen Engagements in jeder einzelnen Spielzeit während des 20-Jahre-Zeitraums mindestens dem durchschnittlichen Budgetanteil entsprechen soll, den das Hauptsponsoring des Clubs, d.h. das höchste Einzelsponsoring, ausmacht“. Die von Herrn Martin Kind unstrittig in den letzten 20 Jahren erbrachten Förderleistungen erreichen nach Ansicht des DFL-Präsidiums nicht den erforderlichen Umfang, der eine Ausnahme von der 50+1-Regel gemäß Satzung rechtfertigen würde. Für die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA als satzungsunterworfenes Mitglied im DFL e.V. besteht nach dem Beschluss die Möglichkeit zur Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts der Lizenzligen.

DFL-Präsident Dr. Reinhard Rauball: „Das Präsidium hat sich die Entscheidung alles andere als leicht gemacht. Im Sinne der Antragssteller, aber auch im Sinne der Gemeinschaft aller 36 DFL-Clubs, wurde die Sachlage über Monate intensiv und umfassend geprüft. Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hat das Präsidium als das zuständige Gremium bei seiner abschließenden Bewertung konsequent die Satzung in einer den Leitlinien entsprechenden, einheitlichen Auslegung angewendet.“ Hannover 96 und Herr Martin Kind hatten am 4. August 2017 den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von der 50+1-Regel gestellt. Dieser Antrag wurde am 5. Februar 2018 durch die Antragsteller vorübergehend ruhend gestellt und am 11. Mai 2018 wieder aktiviert.

Unabhängig von der konkreten Entscheidung über den Antrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind hat das DFL-Präsidium beim Bundeskartellamt ein „Verfahren nach Paragraph 32 c GWB“ (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) beantragt. Mit diesem Schritt sollen mögliche kartellrechtliche Bedenken bezüglich der grundsätzlichen Anwendung und Auslegung der 50+1-Regel geprüft werden.

Dazu erläutert Dr. Rauball: „Der Prüfantrag beim Bundeskartellamt erfolgt unabhängig von dem aktuellen Präsidiumsbeschluss über den Ausnahmeantrag von Hannover 96 und Herrn Martin Kind. In den vergangenen Monaten hat es eine intensive, öffentlich geführte Debatte über die 50+1-Regel gegeben. Dieser Schritt soll allen Beteiligten Klarheit bringen.“

Hier finden Sie das Rundschreiben vom 12. Dezember 2014, in dem die Auslegungsleitlinien enthalten sind: