Zur Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart

21.07.2019 – Nach der Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart stehen Aussagen im Raum, wonach die DFL Deutsche Fußball Liga die Veröffentlichung von Informationen über die Geschäftstätigkeit und Firmenbeteiligungen von Herrn Wolfgang Dietrich untersagt habe. Dies ist nicht der Fall, Herrn Dietrich steht es frei, sich öffentlich über seine privaten Vermögensverhältnisse, seine Geschäftstätigkeit oder von ihm gehaltene Beteiligungen an Unternehmen zu äußern.

Im Jahr 2016 hat es einen Austausch zwischen dem VfB Stuttgart, Herrn Wolfgang Dietrich und der DFL gegeben, um zu klären, inwiefern es Bedenken der DFL in Bezug auf die Besetzung des Präsidentenamts beim VfB Stuttgart durch Herrn Dietrich gibt. Die damals seitens des Clubs und von Herrn Dietrich eingereichten Informationen zu Geschäftstätigkeit und Firmenbeteiligungen von Herrn Dietrich sowie die weitreichenden Verpflichtungserklärungen zur Vermeidung von denkbaren Interessenkollisionen hat die DFL – vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung dieser Bekundungen – für geeignet und ausreichend befunden, um die Integrität des Wettbewerbs zu wahren. Dies hat die DFL seinerzeit auch in einem Pressestatement öffentlich bekundet. Auf Wunsch von Herrn Dietrich ist Vertraulichkeit über seine geschäftlichen Beteiligungen vereinbart worden, die dann später von ihm selbst öffentlich gemacht wurden. Sich öffentlich über seine privaten Vermögensverhältnisse, seine Geschäftstätigkeit oder von ihm gehaltene Beteiligungen an Unternehmen zu äußern, stand und steht Herrn Dietrich frei.

Unabhängig davon hat die DFL als Ergebnis des Prüfungsprozesses Im Jahre 2016 mit allen damals beteiligten Parteien (Wolfgang Dietrich, Quattrex und VfB) separate Verpflichtungserklärungen über konkrete Maßnahmen zum Erhalt der Integrität des Wettbewerbs abgeschlossen. Jede dieser Verpflichtungserklärungen enthält eine Vertraulichkeitsvereinbarung.

Der DFL war ferner bekannt, dass Wolfgang Dietrich gegenüber den Vertragspartnern von Quattrex ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet war, auch und gerade in Bezug auf Bestehen und Inhalt der dortigen Vereinbarungen. Auch die DFL selbst, der die Vereinbarungen im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens durch betreffenden Clubs vorzulegen waren, ist gegenüber sämtlichen Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet.