Clubs bilden Arbeitsgruppe zum Thema Polizeikosten

15.05.2019 – Die Mitgliederversammlung der DFL Deutsche Fußball Liga hat am heutigen Mittwoch in Offenbach intensiv über die Konsequenzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Thema Polizeikosten beraten. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern von Clubs und DFL, wird sich vertiefend mit den Gebührenbescheiden der Freien Hansestadt Bremen befassen.

Derzeit werden nur in Bremen Gebühren für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte bei sogenannten Risikospielen verlangt. Der Bremer Senat hat angekündigt, nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung des BVerwG bislang nicht fällige Gebühren für vergangene Risikospiele in Bremen unmittelbar einzufordern, obwohl der Rechtsstreit zunächst an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückverwiesen worden ist. Dort hat nach dem Urteil des BVerwG eine weitere Überprüfung des von der Polizei konkret in Rechnung gestellten Aufwandes zu erfolgen.

Das BVerwG hatte in seinem Urteil sowohl den Heimclub als auch die DFL-GmbH als Mitveranstalter des einzelnen Bundesligaspiels angesehen. Beide sind damit Kostenschuldner, so dass ein Ausgleich zwischen ihnen im Innenverhältnis stattfindet, wenn die Freie Hansestadt Bremen nur die DFL-GmbH in Anspruch nimmt. Allerdings ist die DFL-GmbH weder an den Ticketing- und sonstigen Spieltagerlösen noch an der konkreten Spielorganisation und -durchführung beteiligt. Ihr Mitveranstalterbeitrag zu dem konkreten Spiel beschränkt sich auf dessen zeitgenaue Ansetzung im Rahmen des Spielplans, so dass zu klären ist, inwieweit der Heimclub, gegebenenfalls unter Beteiligung des Gastclubs, ohne den kein Risikospiel entsteht, die Gebühren nicht nur zu 50 Prozent, sondern bis zur vollen Höhe zu tragen hat. Ein etwaiger Anteil der DFL würde mittelbar durch alle 36 Clubs getragen werden, obwohl diese Polizeikosten nur am Standort Bremen entstehen. Entsprechend gehören der Arbeitsgruppe neben dem SV Werder Bremen und der DFL jene Clubs an, die bei den in Rede stehenden Risikospielen in Bremen angetreten sind (Eintracht Frankfurt, Hamburger SV, Hannover 96 und Borussia Mönchengladbach).

Nach wie vor steht die Gründung eines wie auch immer gearteten Fonds zur Finanzierung eines polizeilichen Mehraufwandes bei Risikospielen der Bundesliga und 2. Bundesliga in ganz Deutschland nicht zur Debatte. „Die DFL ist keine Organisation, die von den 36 Clubs finanziell entkoppelt ist. Ein durch die DFL gespeister Fonds würde mittelbar durch alle 36 Clubs finanziert, also auch durch Clubs, die nicht an Risikospielen beteiligt sind und in deren Bundesland keine gesetzliche Gebührenregelung besteht. Muss die DFL Gebühren tragen, tragen diese mittelbar alle Clubs. Einen anderen Eindruck zu erwecken, ist unredlich. Ein derartiger Ansatz widerspricht auch nach wie vor unserer Rechtsauffassung. Zudem ist der Gang vor das Bundesverfassungsgericht nach wie vor möglich“, erklärt DFL-Präsident Dr. Reinhard Rauball.

Zur Reduzierung von Polizei-Einsatzstunden steht die DFL unabhängig von der Bremer Kosten-Thematik für jeden Dialog zur Verfügung. „Wir müssen zusammen mit Politik, Polizei, Justiz, Fan-Gruppierungen, Clubs und Verbänden in Lösungen denken. Das ist eine permanente Aufgabe“, sagt Dr. Rauball: „Die wichtigste Voraussetzung ist eine auf Vertrauen basierende Kommunikation der handelnden Personen vor Ort. Daran sollten wir arbeiten – so, wie dies zuletzt bei sogenannten ‚Stadion-Allianzen‘ erfolgreich umgesetzt wurde. Um auf diese Weise praktische Verbesserungen zu erreichen, möchten wir die Verstärkung der Präventivarbeit gegenüber der Innenministerkonferenz thematisieren.“

Das BVerwG hatte am 29. März dieses Jahres die Bestimmung des Bremische Gebühren- und Beitragsgesetzes, in der die Kostenbeteiligung geregelt ist, und den anlässlich des Spiels SV Werder Bremen gegen den HSV am 19. April 2015 erlassenen Gebührenbescheid für im Prinzip rechtmäßig erklärt. Allerdings wurde der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung in einigen Punkten zurück an das Oberverwaltungsgericht Bremen verwiesen. Die Möglichkeit, sich abschließend an das Bundesverfassungsgericht zu wenden, bleibt davon unbenommen.

Hier finden Sie eine ausführliche Aufbereitung von Fragen und Antworten zum Verfahren