Die grundsätzlichen Anforderungen, welche die Clubs für den Betrieb von Leistungszentren erfüllen müssen, gehen aus der Lizenzierungsordnung (LO) und den Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmenden der Lizenzligen hervor. Im Laufe der vergangenen Jahre sind die ursprünglichen Vorgaben in nahezu allen Bereichen angehoben und verfeinert worden, damit eine stetige Weiterentwicklung stattfindet.

Alle am Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga teilnehmenden Clubs sind dazu verpflichtet, als Fördereinrichtung ein Leistungszentrum zu führen (§ 3 Nr. 2 LO). Die Leistungszentren sollen eine qualitativ hohe Ausbildung talentierter Nachwuchsspieler in den verschiedenen Altersklassen gewährleisten. Die Lizenzierungsvoraussetzungen gelten verbindlich für alle bewerbenden Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga, in den beiden Spielklassen müssen unterschiedliche Voraussetzungen (Kategorie I und II) erfüllt werden.

In den Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmenden der Lizenzligen sind vielfältige Aspekte geregelt: allgemeine infrastrukturelle Voraussetzungen für alle Leistungszentren, weitere strukturelle Bedingungen wie Ausführungen zum Aufbau des Trainingsgeländes, die personelle Besetzung, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation des Trainingspersonals, aber auch in anderen Bereichen, die vertragliche Bindung der Spieler an den Club sowie Ziele und Aufgaben der Kommission Leistungszentren.

Die Kommission Leistungszentren wird vom DFL-Präsidium berufen und setzt sich aus Mitarbeitenden der Clubs, DFL und des DFB zusammen. Vorrangige Ziele und Aufgaben der Kommission Leistungszentren sind die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sportlichen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Leistungszentren sowie die Evaluierung der Talentförderung in den Leistungszentren.

Nachfolgend finden Sie die Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmenden der Lizenzligen (Anhang V):