Polizeikosten: Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 26. März

12.02.2019 – Im Rechtsstreit mit der Freien Hansestadt Bremen um die Erhebung von Gebühren für Polizeieinsätze bei Fußballspielen des SV Werder Bremen hat die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen Revision eingelegt. Die Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht Leipzig ist für Dienstag, den 26. März, angesetzt.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Gebührenbescheid für den Polizeieinsatz anlässlich der Begegnung SV Werder Bremen gegen Hamburger SV am 19. April 2015 in Höhe von 425.718 Euro, der im Berufungsverfahren auf 415.000 Euro reduziert wurde. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 17. Mai 2017 der Klage der DFL gegen die Freie Hansestadt Bremen stattgegeben und deren Gebührenbescheid aufgehoben. Das Gericht hatte in der Urteilsbegründung unter anderem ausgeführt, dass die Gebührenfestsetzung rechtswidrig sei. Im Berufungsverfahren hatte das OVG Bremen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen aufgehoben und die Klage der DFL gegen die Freie Hansestadt Bremen abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ist jedoch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen worden.

Die DFL hält aus vielfältigen Gründen die betreffende Regelung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für verfassungswidrig und die auf dieser Grundlage ergangenen Gebührenbescheide für rechtswidrig. Ein wesentlicher Grund ist, dass die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Kernaufgabe ist. Grundsätzlich gilt daher das Steuerstaatsprinzip, wonach die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aus Steuermitteln zu erfolgen hat. Hieraus folgt, dass der Staat die für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit entstehenden Kosten zu tragen hat. Sonstige Abgaben, wie zum Beispiel Sonderabgaben oder Gebühren, dürfen nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben dienen.

Hier finden Sie eine ausführliche Aufbereitung von Fragen und Antworten zum Verfahren.